Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Förderungsberatung

Hinweis: im Folgenden wird nur die weibliche Form gewählt, die Formulierung versteht sich geschlechtsneutral. 

1. Allgemeine Grundlagen / Geltungsbereich

1.1 Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen der Auftraggeberin und der Auftragnehmerin (INNOMAGIC GmbH, im Folgenden der Einfachheit halber „INNOMAGIC“ genannt) gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.

1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird.

1.3 Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen der Auftraggeberin sind ungültig, es sei denn, diese werden von der Auftragnehmerin (INNOMAGIC) ausdrücklich schriftlich anerkannt.

1.4 Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.

2. Umfang des Beratungsauftrages / Stellvertretung

2.1 Der Umfang eines konkreten Beratungsauftrages wird im Einzelfall vertraglich vereinbart.

2.2 Die Auftragnehmerin (INNOMAGIC) ist berechtigt, die ihr obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Die Bezahlung von Dritten erfolgt ausschließlich durch die Auftragnehmerin (INNOMAGIC) selbst. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen Dritten und der Auftraggeberin.

2.3 Die Auftraggeberin verpflichtet sich, während sowie bis zum Ablauf von drei Jahren nach Beendigung dieses Vertragsverhältnisses keine wie immer geartete Geschäftsbeziehung zu Personen oder Gesellschaften einzugehen, deren sich die Auftragnehmerin (INNOMAGIC) zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten bedient. Die Auftraggeberin wird diese Personen und Gesellschaften insbesondere nicht mit solchen oder ähnlichen Beratungsleistungen beauftragen, die auch die Auftragnehmerin (INNOMAGIC) anbietet.

3. Aufklärungspflicht der Auftraggeberin / Vollständigkeitserklärung

3.1 Die Auftraggeberin sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Beratungsauftrages an ihrem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Beratungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben.

3.2 Die Auftraggeberin wird die Auftragnehmerin (INNOMAGIC) auch über vorher durchgeführte und/oder laufende Beratungen – auch auf anderen Fachgebieten – umfassend informieren.

3.3 Die Auftraggeberin sorgt dafür, dass der Auftragnehmerin (INNOMAGIC) auch ohne deren besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Beratungsauftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihr von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Beratungsauftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Beratungstätigkeit bekannt werden.

3.4 Die Auftraggeberin sorgt dafür, dass ihre MitarbeitInnen und die gesetzlich vorgesehene und gegebenenfalls eingerichtete ArbeitnehmerInnenvertretung (Betriebsrat) bereits vor Beginn der Tätigkeit der Auftragnehmerin (INNOMAGIC) von dieser informiert werden.

4. Sicherung der Unabhängigkeit

4.1 Die Vertragspartnerinnen verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.

4.2 Die Vertragspartnerinnen verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der beauftragten Dritten und MitarbeiterInnen der Auftragnehmerin (INNOMAGIC) zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote der Auftraggeberin auf Anstellung bzw. der Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung.

5. Berichterstattung / Berichtspflicht

5.1 Die Auftragnehmerin (INNOMAGIC) verpflichtet sich, über ihre Arbeit, die von ihren MitarbeiterInnen und gegebenenfalls auch die beauftragter Dritter dem Arbeitsfortschritt entsprechend der Auftraggeberin Bericht zu erstatten.

5.2 Die Auftragnehmerin (INNOMAGIC) ist bei der Herstellung des vereinbarten Werkes weisungsfrei, handelt nach eigenem Gutdünken und in eigener Verantwortung. Sie ist an keinen bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden.

6. Schutz des geistigen Eigentums

6.1 Die Urheberrechte an den von der Auftragnehmerin (INNOMAGIC) und ihren MitarbeiterInnen und beauftragten Dritten geschaffenen Werken (insbesondere Angebote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger etc.) verbleiben bei der Auftraggeberin (INNOMAGIC). Sie dürfen von der Auftraggeberin während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden. Die Auftraggeberin ist insofern nicht berechtigt, das Werk (die Werke) ohne ausdrückliche Zustimmung der Auftragnehmerin (INNOMAGIC) zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung des Werkes eine Haftung der Auftragnehmerin (INNOMAGIC) – insbesondere etwa für die Richtigkeit des Werkes – gegenüber Dritten.

6.2 Der Verstoß der Auftraggeberin gegen diese Bestimmungen berechtigt die Auftragnehmerin (INNOMAGIC) zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz.

7. Gewährleistung

7.1 Die Auftragnehmerin (INNOMAGIC) ist ohne Rücksicht auf ein Verschulden berechtigt und verpflichtet, bekanntwerdende Unrichtigkeiten und Mängel an ihrer Leistung zu beheben. Sie wird die Auftraggeberin darüber unverzüglich in Kenntnis setzen.

7.2 Dieser Anspruch der Auftraggeberin erlischt nach sechs Monaten nach Erbringen der jeweiligen Leistung.

8. Haftung / Schadenersatz

8.1 Die Auftragnehmerin (INNOMAGIC) haftet der Auftraggeberin für Schäden – ausgenommen für Personenschäden – nur im Falle groben Verschuldens (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit). Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf von der Auftraggeberin (INNOMAGIC) beigezogene Dritte zurückgehen.

8.2 Schadenersatzansprüche der Auftraggeberin können nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädigerin, spätestens aber innerhalb von zwei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.

8.3 Die Auftraggeberin hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden der Auftragnehmerin (INNOMAGIC) zurückzuführen ist.

8.4 Sofern die Auftragnehmerin (INNOMAGIC) das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt die Auftragnehmerin (INNOMAGIC) diese Ansprüche an die Auftraggeberin ab. Die Auftraggeberin wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.

8.5 Es besteht Einvernehmen dahingehend, dass die Auftragnehmerin (INNOMAGIC) für einen Erfolg der Antragstellung zur Förderungen und damit für eine Förderung des Projektes bzw. der Projekte keine Garantie oder Haftung übernimmt. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass
– für Österreich die Forschungsprämie vor der Rechtskraft des KÖSt-Bescheides des beantragten Wirtschaftsjahres beim Finanzamt einzureichen ist.
– für Deutschland die Forschungszulage vor Rechtskraft des KÖSt.-Bescheides bei der entsprechenden Bescheinigungsstelle und nach deren Zusage die Kosten beim zuständigen Finanzamt einzureichen sind.

8.6. Festgehalten wird, dass nachträgliche Verringerungen der Bemessungsgrundlage z.B. aufgrund von Betriebsprüfungen oder sonstigen Gründen nicht zu einer nachträglichen Änderung des vertraglich vereinbarten Entgelts führen.

9. Geheimhaltung / Datenschutz

9.1 Die Auftragnehmerin (INNOMAGIC) verpflichtet sich zu Stillschweigen über alle ihr zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie jedwede Information, die sie über Art, Betriebsumfang und praktische Tätigkeit der Auftraggeberin erhält.

9.2 Weiters verpflichtet sich die Auftraggeberin (INNOMAGIC), über den gesamten Inhalt des Werkes sowie sämtliche Informationen und Umstände, die ihr im Zusammenhang mit der Erstellung des Werkes zugegangen sind, insbesondere auch über die Daten von KlientInnen der Auftraggeberin, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren.

9.3 Die Auftragnehmerin (INNOMAGIC) ist von der Schweigepflicht gegenüber allfälligen GehilfInnen und StellvertreterInnen, derer sie sich bedient, entbunden. Sie hat die Schweigepflicht aber auf diese vollständig zu überbinden und haftet für deren Verstoß gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung wie für einen eigenen Verstoß.

9.4 Die Schweigepflicht reicht unbegrenzt auch über das Ende dieses Vertragsverhältnisses hinaus. Ausnahmen bestehen im Falle gesetzlich vorgesehener Aussageverpflichtungen.

9.5 Die Auftragnehmerin (INNOMAGIC) ist berechtigt, ihr anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten. Die Auftragnehmerin (INNOMAGIC) leistet der Auftraggeberin Gewähr, dass dafür sämtliche erforderlichen Maßnahmen, insbesondere jene im Sinne des Datenschutzgesetzes, wie etwa Zustimmungserklärungen der Betroffenen, getroffen worden sind.

10. Honorar

10.1 Während bzw. nach Vollendung des vereinbarten Werkes erhält die Auftragnehmerin (INNOMAGIC) ein Honorar gemäß der Vereinbarung zwischen der Auftraggeberin und der Auftragnehmerin (INNOMAGIC). Die Auftragnehmerin (INNOMAGIC) ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Teilzahlungen zu verlangen.

10.2 Die Auftragnehmerin (INNOMAGIC) wird jeweils eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellen.

10.3 Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. sind gegen Rechnungslegung der Auftragnehmerin (INNOMAGIC) von der Auftraggeberin zusätzlich zu ersetzen.

10.4 Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die aufseiten der Auftraggeberin liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch die Auftragnehmerin (INNOMAGIC), so behält die Auftragnehmerin (INNOMAGIC) den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Honorar für jene Stundenanzahl, die für das gesamte vereinbarte Werk zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen, zu leisten. Die ersparten Aufwendungen sind mit 30 Prozent des Honorars für jene Leistungen, die die Auftraggeberin bis zum Tage der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, pauschaliert vereinbart.

10.5 Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist die Auftragnehmerin (INNOMAGIC) von ihrer Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.

11. Elektronische Rechnungslegung

11.1 Die Auftragnehmerin (INNOMAGIC) ist berechtigt, der Auftraggeberin Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Die Auftraggeberin erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch die Auftragnehmerin (INNOMAGIC) ausdrücklich einverstanden.

12. Dauer des Vertrages

12.1 Der Vertrag endet grundsätzlich mit dem Abschluss des Projektes.

12.2 Der Vertrag kann dessen ungeachtet jederzeit aus wichtigen Gründen von jeder Seite ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen,

– wenn eine Vertragspartnerin wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt oder
– wenn eine Vertragspartnerin nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Zahlungsverzug gerät oder
– wenn berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität einer Vertragspartnerin, über die kein Insolvenzverfahren eröffnet ist, bestehen und diese auf Begehren der Auftragnehmerin weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung der Auftragnehmerin eine taugliche Sicherheit leistet und die schlechten Vermögensverhältnisse der anderen Vertragspartnerin bei Vertragsabschluss nicht bekannt waren.

13. Schlussbestimmungen

13.1 Die Vertragsparteien bestätigen, alle Angaben im Vertrag gewissenhaft und wahrheitsgetreu gemacht zu haben und verpflichten sich, allfällige Änderungen wechselseitig umgehend bekanntzugeben.

13.2 Änderungen von Verträgen und diesen AGB bedürfen der Schriftform; ebenso ein Abgehen von diesem Formerfordernis.

13.3 Falls nicht anders vereinbart, ist auf Verträge materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts anwendbar. Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung der Auftragnehmerin (INNOMAGIC). Für Streitigkeiten ist das Gericht am Unternehmensort der Auftragnehmerin (INNOMAGIC) zuständig.